Mit Inkraftreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) am 07.10.1996 wurde der Abfallbegriff wesentlich ausgedehnt. Heutzutage sind auch Sekundärrohstoffe Abfall, wie z.B. Schrotte oder Altpapier und alle verwertbaren Produktionsrückstände (ehemals Rest-stoffe nach BImSchG).
Nach �3 Absatz 1 Krw-/AbfG sind Abfälle
- alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I des Krw-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen
und
- deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Für die Abfalleigenschaft müssen beiden Sachverhalte gegeben sein. Folglich sind immobile Sachen kein Abfall, wie z.B. Häuser.
Der Anhang I des Krw-/AbfG listet eine Reihe von Ursachen auf, durch die Stoffe oder Produkte nicht mehr verwendet werden können oder verwendet werden wollen. Die Liste ist derart umfassend und allgemein, dass sie im Grunde kein eigenständiges Kriterium mehr darstellt.
Daher ist das Kriterium der Entledigung entscheidend für die Abfalldefinition. Es gibt drei unterschiedliche Entledigungsfiktionen
- Die tatsächliche Entledigung
Der Besitzer entledigt sich der (beweglichen) Sache, in dem er diese einer Verwertung oder Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung auf-gibt. Demnach sind Stoffe oder Produkte kein Abfall, die anlagenintern im Kreislauf geführt werden.
- Der tatsächliche oder unterstellte Wille zur Entledigung
Ein Entledigungswille wird entweder direkt vom Besitzer geäußert oder vom Gesetz angenommen. Dieses ist der Fall, wenn der Stoff oder das Produkt nicht Zweck der eigentlichen Handlung ist oder die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die ursprüng-liche Zweckbestimmung tritt.
- Der Zwang zur Entledigung
Der Besitzer muss sich der (beweglichen) Sache entledigen, wenn diese insbesondere umweltgefährdend sind und das Gefährdungspotential nur durch eine Verwertung oder Beseitigung ausgeschlossen werden kann.
Ein (beweglicher) Stoff oder Produkt ist Abfall, wenn einer drei Entledigungsarten gegeben ist. Nach aktueller Auslegung ist z.B. ein positiver Marktpreis für das Material noch kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Produkteigenschaft.
Zur Zeit wird eine Technische Anleitung (TA) Verwertung vorbereitet, in der u.a. bundeseinheitlich Auslegungskriterien für den Abfallbegriff konkretisiert werden sollen. Nach dem gegenwärtigen Arbeitsentwurf sind u.a. Qualitätskontrollen für das Material oder allgemeine Produkt- oder Rohstoffnormen dagegen Indizien für ein Produkt.
Ein Abfall liegt hingegen vor, wenn das Material abfalltypischen Behandlungsverfahren zugeführt wird.
Ist die Frage "Abfall oder Produkt" zu Gunsten des Abfallbegriffes geklärt, taucht sofort die nächste Frage auf:
Handelt es sich um einen "Abfall zur Verwertung" oder um einen "Abfall zur Beseitigung"?
Und genau über diese Abgrenzung streiten in Deutschland private und kommunale Entsorger, Behörden und Gerichte. Der Leidtragende ist der Abfallerzeuger, der seine Gewerbeabfälle in Landkreis A als Beseitigungsabfall kommunal entsorgen muss, dagegen in Landkreis B von privaten Entsorgern verwerten lassen kann.
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